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Für den Verkauf von unseren Produkten, die Sie in unserem Shop finden, gelten folgende

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

TKR-Paul
Katrin Paul
Viktoriastr. 66
53173 Bonn
Email: info@tkr-paul.de
Tel: 0228/3 72 83 30
Fax: 0228/3 72 83 32
USt-Id: DE192936341
Steuernummer: 206 5243 0987

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss:

(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende AGBs des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich und schriftlich zu.

(2) Die Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Es erfolgt keine Lieferung an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

§ 2 Preise:

(1) Unsere Preise gelten ab Werk, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Versandkosten in Höhe von 5,00 EUR.

(2) Ab einem Bestellwert von 250,00 EUR (netto) liefern wir versandkostenfrei.

(3) Die Kosten für die Entsorgung der Verpackungsmaterialien in Form der Rücknahmeverpflichtung gem. Verpackungsverordnung sind in unseren Preisen als Nachlass eingerechnet.

§ 3 Zahlung:

Wir liefern ausschließlich gegen Vorkasse oder vom Auftraggeber vor Lieferung erteilter/unterschriebener Einzugsermächtigung zur Abbuchung von dessen Konto.

§ 4 Lieferung:

(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager in Bonn. Die Aufträge werden nur komplett geliefert, außer es sei der ausdrückliche Wunsch des Bestellers auf Teillieferungen. Technische und optische Abweichungen von Katalogen, Prospekten oder Shopseiten sowie Material- und Konstruktionsänderungen im Zuge des technischen Fortschrittes und der Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die Firma TKR-Paul hergeleitet werden können.

(2) Angebote sind freibleibend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. Die Firma TKR-Paul behält sich die Bonitätsprüfung vor.

(3) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. (siehe auch § 3 Zahlung).

§ 5 Rückgaberecht:

Der Besteller kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) kann er die Rückgabe auch durch Rücksendeverlangen in Textform, also z.B. per Brief, Fax oder Email erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. Die Rücksendung oder das Rücksendeverlangen hat ausschließlich zu erfolgen an:

TKR-Paul
Viktoriastr.66
53173 Bonn
Fax: 0228/3728332
Tel.: 0228/3728330
Email: info@tkr-paul.de

Rückgabefolgen:

Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Besteller die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Er hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellung entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware den Betrag von 40,00 EUR nicht übersteigt, oder wenn er bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für ihn kostenfrei. Ende der Rückgabebelehrung.

§ 6 Gewährleistung / Haftung:

(1) Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(3) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(4) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(5) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

(6) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

(7) Die Regelungen der vorstehenden Abs. 5 und 6 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer § 4.

(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(9) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

(10) Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz auf das Zweifache des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(11) Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz auf das Zweifache des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(12) Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt zehn % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(13) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt die auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(14) Die Gewährleistungsfrist für Neuwaren beträgt zwei Jahre, für Gebrauchtteile ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 7 Verjährung:

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden [also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistungen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen)] unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 a Abs. 3 BGB), wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt.

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt:

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

(3) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für den Auftragnehmer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

(5) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.

(6) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem § 8 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.

(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als zehn % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(10) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 9 Reklamationen:

(1) Die Firma TKR-Paul ist bemüht, absolut zuverlässige Qualitätsprodukte zu liefern. Sollte es dennoch zu Beanstandungen kommen (mangelhafte Ware, Falschlieferung oder falsch bestellte Ware), fordern Sie einen Rücknahmebeleg (RMA-Beleg), der ausgefüllt an uns gesendet werden muss, an. Nur so ist ein schneller und reibungsloser Warenaustausch garantiert. Bei mangelhafter Ware ist ohne eine genaue und detaillierte Fehlerbeschreibung eine Weiterbearbeitung nicht möglich. Bei Reklamationen von Druckerzubehör, Telefax- und Kopierzubehör sind zwei bis drei Testseiten beizufügen, welche den Mangel dokumentieren. Sie erhalten dann von uns einen RMA-Beleg, den Sie mit der Ware und den Testausdrucken in das Rücksendepaket legen. Unfreie Rücksendung und ohne deutlich auf der Rücksendung angebrachter RMA-Nummer, werden nicht angenommen. Bei Rücksendung ohne Umverpackung bzw. unzureichender Innenverpackung übernehmen wir keine Haftung.

(2) Falsch bestellte Produkte, die durch den Kunden beklebt, beschriftet, geöffnet oder gebraucht sind, bzw. sich nicht mehr im Originalzustand befinden, sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Ungerechtfertigte Reklamationen werden an den Kunden kostenpflichtig zurückgesendet. Beanstandungen im Lieferumfang (Fehlmengen) sind innerhalb von fünf Tagen nach Wareneingang anzuzeigen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Warenrücksendungen aufgrund von Falschbestellungen werden mit einem Abschlag von 5,00 Euro gutgeschrieben. Bei reklamierten Verbrauchsmaterialien, bei denen ein Verbrauch des Inhaltes von über 25% festgestellt wurde, wird eine anteilige Gutschrift entsprechend der Restkapazität getätigt.

(3) Bei Rücknahmen von defekten Originalwaren: hier wird eine Fehlerbeschreibung benötigt, da wir an die jeweiligen Rücknahmebedingungen der Hersteller gebunden sind. Ausserdem verlangen einige Hersteller einen Probeausdruck für die Fehlerdokumentation bzw. -feststellung. Überdies wird sogar bei einigen Geräten und Verbrauchsmaterialien ein sog. Statusblatt des Gerätes verlangt. Aus diesem Grund sind hier Hersteller gelistet, die ein Statusblatt beigelegt haben möchten (ohne dieses Statusblatt wird die reklamierte Ware von den Herstellern entsorgt und Sie erhalten auch keine Gutschrift):

Brother
Canon
Epson
HP
IBM
Kyocera
Lexmark
OKI
Olivetti
Panasonic
Samsung
Sharp
Sony

Bei diesen Herstellern kann die Reklamation nicht über TKR-Paul, sondern muß direkt beim Hersteller abgewickelt werden. (Bitte lesen Sie auch dazu die jeweiligen Informationen, die sich auf der Originalverpackung der Hersteller befinden.):

Konica Minolta / QMS Service-Hotline: 0 18 05 - 00 57 68
Xerox / Tectronix Service Hotline: 0 18 05 - 12 31 18

§ 10 Auftragsstornierung:

(1) Stornierung von Aufträgen, bei denen Produkte speziell für einen Kunden bestellt wurden, bzw. deren Auftragsmenge den normalen Lagerbestand übersteigt, bedürfen der Schriftform und gelten nur mit schriftlicher Bestätigung der Firma TKR-Paul.

§ 11 Beweisklausel:

(1) Alle im EDV-Sytem der Firma TKR-Paul auf dauerhaftem und unveränderlichem Träger gespeicherten, elektronisch verarbeiteten Register mit Daten sind als Beweismittel der Datenübertragung sowie für Verträge und ausgeführte Zahlungen zwischen den Parteien zugelassen.

(2) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

(3) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 12 Schlussbestimmungen:

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis unser Sitz in Bonn.

(2) Sollten einzelne Formulierungen oder Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

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